Hauptinhalt

IT-Support-Förderverordnung 2025 (ITSupFöVO2025)

In Umsetzung der Verständigung im FAG-Spitzengespräch am 25. Mai 2022 zwischen dem Freistaat Sachsen und der kommunalen Ebene sollen den kommunalen Schulträgern rückwirkend Fördermittel für die Administration und den Support von mobilen Endgeräten von Lehrkräften sowie Schülerinnen und Schülern für das Kalenderjahr 2025 pauschaliert zugewiesen werden. Hierfür stellt der Freistaat Sachsen Mittel in Höhe von insgesamt 9.269.820 Euro zur Verfügung.

Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Zuweisungen zur Absicherung der Administration und des Supports von mobilen Endgeräten an Schulen für das Kalenderjahr 2025 (IT-Support-Förderverordnung 2025 – ITSupFöVO2025).

Was wird gefördert?

Mittel werden im Rahmen der Zweckbestimmung zugewiesen für

  • Personalausgaben für beim Schulträger beschäftigte IT-Administratorinnen und -Administratoren,
  • Sachausgaben für Dienstleistungen externer Dritter und Dienste sowie Werkzeuge,

soweit diese jeweils für die Administration und den Support von schulischer IT-Infrastruktur angefallen sind.

Wer wird gefördert?

Gefördert werden kommunale Schulträger des Freistaates Sachsen.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Förderung erfüllt sein?

Eine Zuweisung erfolgt nur für Ausgaben von Leistungen, die im Kalenderjahr 2025 erbracht wurden.

Zuweisungen werden nur gewährt, wenn vom Zuweisungsempfänger die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet wurden.

Eine Kumulierung mit anderen Fördermitteln des Bundes, des Landes oder der Europäischen Union und eine Doppelförderung sind ausgeschlossen.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Höhe der Zuweisung beträgt bis zu 100 Prozent der zuweisungsfähigen Ausgaben. Zuweisungen werden nur bis zur Höhe des jeweiligen Schulträgerbudgets gewährt und sind auf die tatsächlichen Ausgaben gemäß § 2 ITSupFöVO2025 für im Kalenderjahr 2025 erbrachte Leistungen begrenzt.

Wie ist der Verfahrensablauf?

Anträge zur Gewährung der Zuweisung sind durch die Schulträger im Zeitraum 

vom 14. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026

elektronisch über das

Förderportal der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –

zu stellen. 

Dabei soll seitens des Schulträgers jeweils nur ein Antrag gestellt werden. Bitte geben Sie im Antrag die in der Budgetliste ausgewiesene Schlüsselnummer des Schulträgers an. Im Rahmen der Antragstellung werden Angaben gefordert zur Höhe der tatsächlichen Personal- und Sachausgaben gemäß § 2 ITSupFöVO2025 von Leistungen, die im Kalenderjahr 2025 erbracht wurden. Eine konkrete Darlegung der auf mobile Endgeräte entfallenen Ausgaben ist nicht erforderlich. Dem Antrag sind keine Nachweise beizufügen. Alle weiteren Informationen zur Ermittlung der Höhe der tatsächlichen Personal- und Sachausgaben können Sie den Vollzugshinweisen entnehmen. Ein Antrag beinhaltet zugleich auch den Antrag auf Auszahlung und den Verwendungsnachweis. 

Achtung: Nach dem 30. Juni 2026 ist keine Antragstellung mehr möglich.

Bitte wenden Sie sich bei Fragen zum Förderverfahren an die zuständige Bewilligungsstelle.

Hinweis gemäß § 44a SäHO:

Die Mittel werden auf der Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes zur Verfügung gestellt.

zurück zum Seitenanfang