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Säule I - Investitionsprogramm

Richtlinie Startchancen-Investitionen (RL StartInvest)

Der Bund stellt dem Freistaat Sachsen nach der Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104c des Grundgesetzes zur Umsetzung der Säule I des Startchancen-Programms (Investitionsprogramm Startchancen) – im Folgenden: VV – Mittel im Umfang von rund 143,5 Mio. Euro zur Verfügung. Die Finanzhilfen sind vorgesehen zur Förderung von investiven Maßnahmen an den Startchancen-Schulen.

Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in zeitgemäße und förderliche Lernumgebungen an Startchancen-Schulen (Richtlinie Startchancen-Investitionen – RL Star-tInvest).

Zweck der Zuwendungen ist die Schaffung einer modernen, klimagerechten und barrierefrei-en Bildungsinfrastruktur mit hoher Aufenthaltsqualität an Startchancen-Schulen. Gefördert werden Investitionen, die mindestens eine der folgenden Zielstellungen adressieren:

a)    Herstellung einer förderlichen Lernumgebung mit einer zeitgemäßen Infrastruktur und einer hochwertigen Ausstattung,
b)    Förderung der Voraussetzungen für die Vernetzung der Schulen in den Sozialraum,
c)    Verbesserung der Voraussetzungen für die Zusammenarbeit in multiprofessionellen Teams.

Gefördert werden, soweit sie den oben genannten Zuwendungszweck erfüllen,

a)    Neubau-, Umbau-, Erweiterungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Bezug auf Schulgebäude, -anlagen und -gelände einschließlich der damit einhergehenden Be-schaffung, dem Aufbau sowie der Inbetriebnahme von Einrichtung, Ausstattung und Gestaltungselementen, insbesondere für

  • Kreativ- und Lernlabore, Multifunktionsräume, Werkstätten und Ateliers,
  • Räumlichkeiten für inklusives Lernen,
  • altersgerechte Zonierung, klare räumliche Strukturen und Wegeführungen,
  • Öffnung von Räumen zur Unterstützung von vielfältigen Lernformaten, beispielsweise unter Einbindung hybrider, materieller und digitaler Elemente,
  • Schaffung von individuellen Arbeitsplatzlösungen sowie Räumen für Besprechungen und Kollaboration unter besonderer Berücksichtigung der professionsspezifischen Bedarfe multiprofessioneller Teams,
  • Gestaltung des Außenbereichs mit Bewegungs- und Sportmöglichkeiten sowie Erholungs- und Rückzugsbereichen,
  • schulbibliothekarische Räume mit Einzel- und Gemeinschaftsarbeitsplätzen sowie Ruheecken für ungestörtes Lernen,

b)    Investitionen in eine nachhaltige und lernförderliche Ausstattung, insbesondere für

  • flexibles Mobiliar für modulare, multifunktionale Raumnutzungen,
  • Werkstätten, Kreativlabore oder Maker-Spaces,
  • Bewegungsräume und Sportmöglichkeiten, niedrigschwellige bewegungsförder-liche Einrichtung und Gestaltungselemente sowie Erholungs- und Rückzugsbe-reiche.

Die Aufzählungen sind nicht abschließend.

Gefördert werden die Schulträger der sächsischen Startchancen-Schulen.

Eine gleichzeitige Finanzierung der geförderten Maßnahme mit anderen Bundes-, EU- oder Landesmitteln ist unzulässig.

Der vollständige Abschluss der Maßnahmen muss bis zum 30. Juni 2033 erfolgen.

Die beantragte Zuwendung muss mindestens 35.000 Euro betragen.

Maßnahmen, die ausschließlich der Instandhaltung und dem reinen Werterhalt der Bausubstanz dienen, ohne dass sie einen Beitrag zur Umsetzung des oben genannten Zuwendungszwecks leisten, werden nicht gefördert.

Eine im Rahmen der RL StartInvest geförderte Startchancen-Schule ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2034 am Startchancen-Programm teilzunehmen.

Alle weiteren Zuwendungsvoraussetzungen ergeben sich aus der Richtlinie.

Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung mit einem Regelfördersatz von bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

Die RL StartInvest sieht ein initiales Budgetverfahren vor. Die Fördermittel werden auf die Träger der Startchancen-Schulen aufgeteilt. Die Schulträgerbudgets (sog „StartInvest-Budgets“) werden bis zum 31. Juli 2025 auf der Website der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) bekannt gemacht.

Für jede Investitionsmaßnahme ist ein pädagogisches Kurzkonzept zu erstellen. Es legt dar, inwieweit die Investitionsmaßnahme den pädagogischen Zielstellungen des Startchancen-Programms Rechnung trägt und ist das Ergebnis des wechselseitigen Abstimmungsprozesses zwischen Schulträger und Startchancen-Schule zum beantragten Vorhaben. 

Bis zum 31. Dezember 2026 reichen die Schulträger einen Entwurf des pädagogischen Kurzkonzeptes und eine Beschreibung der beabsichtigten Investitionsmaßnahme beim Landesamt für Schule und Bildung (LaSuB) ein (per E-Mail an poststelle@lasub.smk.sachsen.de). Das LaSuB nimmt eine schulfachliche Vorprüfung der Unterlagen vor und berät den Schulträger zu gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen. Für die Beratung der Antragsteller steht das LaSuB auch vor dem o.g. Termin zur Verfügung.

Anträge für Maßnahmen innerhalb des StartInvest-Budgets sind durch den Schulträger bis zum 30. Juni 2027 bei der SAB zu stellen. Dabei soll für jede Startchancen-Schule ein Antrag gestellt werden, der alle bis zu diesem Zeitpunkt an der Startchancen-Schule für erforderlich gehaltenen Maßnahmen umfasst. Dem Antrag ist das durch das LaSuB vorgeprüfte pädagogische Kurzkonzept beizufügen. 

Nach Bewilligung aller fristgerecht beantragten Maßnahmen, spätestens zum 31. Dezember 2027, entfällt die Bindung an das StartInvest-Budget. Danach können weitere Anträge gestellt werden. Diese können bewilligt werden, wenn hierfür entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

Vorgang Fristen
Veröffentlichung der Übersicht StartInvest-Budgets auf der Website der SAB 31.07.2025
Einreichung Entwurf pädagogisches Kurzkonzept beim LaSuB 31.12.2026
Antragstellung bei der SAB 30.06.2027
Bewilligung der Vorhaben durch die SAB 31.12.2027
„Reste-Verfahren“ ab 01.01.2028
Abschluss der Vorhaben 30.06.2033
Vorlage Verwendungsnachweise (grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes)  spätestens 31.12.2033

 

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