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Lernmittel

Lernmittelfreiheit

Das Sächsische Schulgesetz regelt die Lernmittelfreiheit an Schulen in öffentlicher Trägerschaft in §38: »In den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der Fachschulen hat der Schulträger den Schülerinnen und Schülern alle notwendigen Schulbücher leihweise zu überlassen, sofern sie nicht von den Eltern oder den Schülerinnen und Schülern selbst beschafft werden; ausnahmsweise werden sie zum Verbrauch überlassen, wenn Art und Zweckbestimmung des Schulbuches eine Leihe ausschließen.«

Kopien, Arbeitshefte und Druckwerke, die Schulbücher begleiten, ergänzen oder ersetzten, sind kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Andere Druckerzeugnisse sollen zunächst nach der bisherigen Verfahrensweise der jeweiligen Schule angeschafft werden.

Die Lernmittelfreiheit erstreckt sich auch auf Taschenrechner, sofern diese über eine spezifische Funktionalität verfügen, die über das für den privaten Gebrauch übliche Maß hinausgeht und deren Verwendung nach den jeweiligen Lehrplänen und Prüfungsordnungen der einzelnen Schularten verbindlich vorgeschrieben ist.

Für alle übrigen Dinge sind die Eltern selbst verantwortlich. Dies sind zum Beispiel:

  • Schulranzen
  • Sportkleidung,
  • Hefte, Blöcke, Papier,
  • Stifte, Füller, Federmappe,
  • Zirkel, Lineale, Dreiecke,
  • sonstige Arbeitsmaterialien - dazu zählen auch Materialien für den Kunstunterricht, wie Farbstoffe und Zeichenpapier. Alternativ kann die Lehrerin oder der Lehrer Materialien besorgen und sich durch einen Pauschalbetrag von den Eltern erstatten lassen.  

Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Verfahren der Beschaffung von Taschenrechnern

Für allgemeinbildende Gymnasien ist ab Klassenstufe 8 zur Erfüllung des Lehrplans ein grafikfähiger Taschenrechner erforderlich. Der Lehrplan sieht zwar die Vermittlung von Kenntnissen zur Verwendung von Computer-Algebra-Systemen (CAS)-Systemen vor, jedoch muss dies nicht notwendigerweise mit einem Taschenrechner mit CAS geschehen, vielmehr spricht der Lehrplan von „mathematischer Software in Form von Computer-Algebra-Systemen (CAS)“.

Hierfür stellt der Freistaat Sachsen schon seit längeren Landeslizenzen bereit, die von den Gymnasien weiterhin kostenfrei genutzt werden können.

Für berufliche Gymnasien ist zur Erfüllung des Lehrplanes und für das Ablegen der Abiturprüfung ab Klassenstufe 11 mindestens ein grafikfähiger Taschenrechner ohne CAS erforderlich.

CAS haben die Anwendung der Mathematik und die mathematische Forschung in den letzten Jahrzehnten nachhaltig geprägt. Dieser Entwicklung kann sich ein zeitgemäßer und moderner mathematisch-naturwissenschaftlicher Unterricht nicht verschließen. Schülerinnen und Schüler sollen die Grundprinzipien und Arbeitsweisen eines CAS kennen. Der Einsatz von CAS unterstützt experimentelles, forschendes Arbeiten sowie das entdeckende Lernen. Die Erleichterung der Darstellung, Strukturierung und Analyse komplexer mathematischer Objekte erweitert die Möglichkeiten zur Bearbeitung von Problemstellungen.

Auch in den naturwissenschaftlichen Fächern lässt sich CAS zur Bearbeitung von Aufgaben sinnvoll nutzen, z. B. zur Auswertung von Messergebnissen. Durch die Verwendung von CAS lernen Schülerinnen und Schüler, ein zeitgemäßes Hilfsmittel sinnvoll einzusetzen, das zunehmend an Bedeutung gewinnt.

Der Lehrplan für das Fach Mathematik besagt, dass „über die Auswahl der für den Einsatz der Software benötigten Hardware … die jeweilige Fachkonferenz unter Berücksichtigung der materiellen und schulorganisatorischen Bedingungen“ entscheidet.

In diesem Zusammenhang werden im Schulleiterbrief die Fachkonferenzen gebeten, die als notwendig befundenen technischen Parameter der anzuschaffenden Taschenrechner  für ihre Schule zu prüfen und dabei u. a. zu berücksichtigen, dass die Kosten für die Schulträger in vertretbaren Grenzen gehalten werden können. Dies vor allem dann, wenn technisch vergleichbare Produkte zu unterschiedlichen Preisen im Handel angeboten werden.

Der Ausschuss für Gymnasien des Landeselternrates hat in seiner Sitzung am 9. Mai 2015 signalisiert, dass durchaus ein größerer Anteil von Eltern bereit sei, weiter die Kosten für grafikfähige Taschenrechner zu tragen. Dieser Teil der Eltern hat den Wunsch, dass der Taschenrechner weiter persönliches Eigentum der Schülerinnen und Schüler ist und auch nach der Schulzeit im Besitz der Schülerinnen und Schüler verbleiben sollte.

Eltern, die sich freiwillig für den Kauf eines Taschenrechners entscheiden, können dies natürlich - wie auch bei anderen Lernmitteln - jederzeit tun.

Für die konkrete Entscheidung für den an der Schule anzuschaffenden Rechner ist vor Ort eine unmittelbare Kommunikation zwischen allen Beteiligten notwendig. Das SMK empfiehlt, eine Abstimmung zwischen Schule, Eltern und Schulträger vorzunehmen. Gerade unter dem Aspekt der Kontinuität, besonderer pädagogischer Konzepte und auch wegen möglichen Wiederholern wird es aus Sicht des SMK nicht als sinnvoll angesehen, wenn der  Schulträger jedes Jahr andere Typen von Taschenrechnern anschaffen würde. Zudem haben die Gymnasien z. T.  sehr teure Zusatzgeräte angeschafft wie Projektionstechnik und vor allem Messtechnik für den naturwissenschaftlichen Unterricht, die bei einem Typwechsel des Taschenrechners nicht mehr nutzbar wäre.

Was den Einsatz der Technik im Unterricht und deren Beschaffung angeht werden die Schularten grundsätzlich gleich behandelt. Hinsichtlich des Einsatzes von Programmen gibt es für Prüfungen abweichende Regelungen, die sich aber aus den bildungsgangspezifischen Lerninhalten ergeben. Bei gemeinsamen hilfsmittelfreien Prüfungsteilen, in denen Basics ohne Taschenrechner abgeprüft werden, spielt dies keine Rolle
 
Der Unterschied bei den Schularten besteht darin, dass an den beruflichen Gymnasien – ab der Abiturprüfung 2020 – keine eigenen Programme oder Dateien auf den Taschenrechnern verwendet werden dürfen. Für die Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien ist hingegen – wie bisher – ein programmierbarer Taschenrechner ohne Nutzungseinschränkungen für die Prüfungen zugelassen. An den allgemeinbildenden Gymnasien wird der Taschenrechner ja bereits ab Klassenstufe 8 verwendet, so dass das Programmieren mathematischer Algorithmen in den Lernprozess unmittelbar sinnvoll und langfristig  integriert werden kann. Bei der Erstellung der Prüfungsaufgaben wird dies entsprechend berücksichtigt, so dass die Gleichbehandlung der Schülerinnen und Schüler gewährleistet ist.
 
Für die fachrichtungsbezogenen Fächer am Beruflichen Gymnasium und an der Fachoberschule werden dagegen eigene Programme aus inhaltlichen Gründen nicht zugelassen. So werden dort zum Beispiel finanzmathematische Modelle behandelt, die vollständig programmiert werden könnten. Diese Inhalte spielen am allgemeinbildenden Gymnasium keine Rolle. Taschenrechner sind somit an diesen Schularten vor der Prüfung in einen Zustand zu versetzen, der die Verwendung eigener Programme oder Dateien, die vom Schüler / von der Schülerin zuvor auf dem Rechner geladen worden sind, während der Prüfung ausschließt.

Das SMK sieht die Notwendigkeit der Absicherung der Qualität eines zeitgemäßen Unterrichts in Mathematik und Naturwissenschaften. Ein faktisches Verbot moderner Mathematikwerkzeuge, wie es ein anderes Bundesland für sich entschieden hat, wird es in Sachsen nicht geben.
 
Nein, das wäre angesichts der Herausforderung der Digitalisierung in der gegenwärtigen Zeit doch völlig unrealistisch. Schülerinnen und Schüler müssen moderne digitale Werkzeuge der Fachwissenschaften kennen und auf einem entsprechenden Niveau auch selbst damit gearbeitet haben.

Hier gilt wie bei allen anderen Lernmitteln auch: Ausgeliehene Lernmittel müssen pfleglich behandelt werden. Sind bei der Rückgabe an den geliehenen Lernmitteln übliche Gebrauchsspuren festzustellen, muss kein Schadensersatz geleistet werden. Übliche Gebrauchsspuren sind Spuren, die trotz pfleglichen Umgangs mit einem Lernmittel und unter Berücksichtigung des Verwendungszeitraums einen unvermeidlichen Prozess der Abnutzung widerspiegeln, die weitere Verwendbarkeit des Lernmittels jedoch nicht beeinträchtigen und unter hygienischen Gesichtspunkten unbedenklich sind.

Bei Verlust oder Beschädigung sowie bei vorzeitigem Verschleiß oder unsachgemäßer Behandlung besteht Schadensersatzpflicht nach den gesetzlichen Bestimmungen. In solchen Fällen ist von dem Schadensersatzpflichtigen entweder die Bereitstellung des gleichen Lernmittels (Sacherstattung) oder eines Geldbetrages in angemessener Höhe (finanzielle Erstattung) zu verlangen.

Dazu gibt es kein geregeltes Verfahren bzw. eine einheitliche Vorgehensweise. Die Bestellung von Lernmitteln erfolgt in der Regel durch die Schule im Rahmen des ihr vom Schulträger zugewiesenen Budgets im Einvernehmen mit dem Schulträger. Nach Zuweisung des Budgets erteilt die Schule den Auftrag über die Lieferung der erforderlichen Lernmittel.

Für Fachoberschulen ist ab Klassenstufe 11 bzw. für die Klassenstufe 12 ein grafikfähiger Taschenrechner ohne CAS erforderlich. Dies bedeutet, dass die jeweiligen Schulträger verpflichtet sind, diese Taschenrechner den Schülerinnen und Schülern unentgeltlich, z. B. leihweise, zur Verfügung zu stellen.

Auch an der Fachoberschule dürfen ab der Abschlussprüfung 2020 keine eigenen Programme oder Dateien auf den Taschenrechnern verwendet werden. Die Prämisse, dass eigene Programmierungen keine Vorteile bei der Aufgabenbearbeitung bringen, kann insbesondere für die fachrichtungssbezogenen Fächer nicht sichergestellt werden. Taschenrechner sind somit vor der Prüfung in einen Zustand zu versetzen, der die Verwendung eigener Programme oder Dateien, die vom Schüler oder von der Schülerin zuvor auf dem Rechner geladen worden sind, während der Prüfung ausschließt.

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