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Ersatzschulen

Genehmigungsvoraussetzungen

Zum Schutz der Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen dürfen Ersatzschulen nicht hinter öffentlichen Schulen zurückstehen. Sie dienen als Ersatz für öffentliche Schulen. Deshalb müssen sie in ihren wesentlichen Merkmalen einer Schulart des öffentlichen Schulwesens entsprechen (also Grundschule, Oberschule, Förderschule oder Gymnasium im Bereich allgemein bildende Schulen). Bildung, Erziehung und fachliche Kenntnisse müssen mindestens dem Niveau der öffentlichen Schulen entsprechen.

Eine Ersatzschule kann jedoch eigene Lehr- und Erziehungsmethoden entwickeln, die von denen an öffentlichen Schulen abweichen. Das Sächsisches Landesamt für Schule und Bildung berät über die Möglichkeiten, Voraussetzungen und die notwendigen Unterlagen für die Genehmigung einer Ersatzschule.

Einrichtung

Die Einrichtung darf nicht hinter der Ausstattung entsprechender öffentlichen Schulen zurückstehen. Das bezieht sich vor allem auf das Schulgebäude, die Ausstattung mit Inventar und Sachmitteln, aber auch auf Organisationsformen.

Lehrpläne und Stundentafeln

Sofern die Ersatzschule nicht die für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Lehrpläne und Stundentafeln einhält, muss sie eigene Lehrpläne und Stundentafeln erarbeiten. Diese sind zur Begutachtung und Prüfung dem Sächsischen Landesamt für Schule und Bildung vorzulegen.

Schulleitung

Die von einem Schulträger oder dessen vertretungsberechtigten Organen erforderliche persönliche Zuverlässigkeit für die verantwortliche Führung einer Ersatzschule ist durch ein entsprechendes polizeiliches Führungszeugnis nachzuweisen.

Lehrkräfte

Die Lehrkräfte an Ersatzschulen müssen eine fachliche und pädagogische Ausbildung nachweisen, die der an entsprechenden öffentlichen Schulen im Wert gleichkommt. Dies wird immer im Einzelfall geprüft. Die Ersatzschule muss die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrer genügend sichern. Das ist dann der Fall, wenn

  • über das Angestelltenverhältnis ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen worden ist. In ihm festgehalten sind klare Kündigungsbedingungen, der Anspruch auf Urlaub und die regelmäßige Pflichtstundenzahl.
  • die Gehälter und Vergütung hinter den Gehältern der Lehrerinnen und Lehrer an vergleichbaren öffentlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben. Lehrer an Schulen in freier Trägerschaft müssen ca. 80 Prozent des Grundgehalts der Lehrkräfte an vergleichbaren öffentlichen Schulen erhalten. Die Vergütungen müssen in regelmäßigen Zeitabschnitten gezahlt werden.
  • für die Lehrerinnen und Lehrer eine Anwartschaft auf Versorgung erworben wird, die wenigstens den Bestimmungen der Angestelltenversicherung entspricht.

Checkliste: Nachweise für die Gründung einer genehmigten Ersatzschule

Das Sächsische Landesamt für Schule und Bildung prüft, ob die Voraussetzungen zur Genehmigung vorliegen. Geprüft werden:

  • die vom Schulträger erbrachten Nachweise
    • wie Lehrpläne
    • Stundentafel
    • Schulordnung
    • Einteilung des Schuljahres inklusive Ferien
    • die besondere pädagogische Konzeption der Ersatzschule
    • die Aufnahmebestimmungen oder
    • das Vorliegen eines besonderen pädagogischen Interesses bei Grundschulen (gemäß § 7 Abs. 5 GG).
  • Qualifikation und Eignung der Lehrkräfte
    • der Lebenslauf des Schulträgers oder seiner vertretungsberechtigten Organe sowie dessen bzw. deren polizeiliche Führungszeugnisse
    • Nachweise der fachlichen und pädagogischen Ausbildung der Lehrkräfte in Form von Zeugnissen und ähnlichem
    • Fortbildungsnachweise (sofern sie für die Umsetzung der Konzeption der Ersatzschule erforderlich sind)
    • die persönliche Eignung der Lehrkräfte
    • die Dienst- und Honorarverträge der Lehrkräfte
    • Übersicht über den jeweils vorgesehenen Einsatz im Unterricht.
  • die räumlichen und materiellen Rahmenbedingungen
    • der Miet- oder Kaufvertrag sowie der Grundriss des Schulgebäudes
    • Raumbelegungsplan
    • Inventarliste
    • Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Bau- und Brandaufsicht und des Gesundheitsamtes
    • das Haushaltskonzept inklusive Finanzierungsnachweisen
    • die Höhe des Schulgeldes und Schulgeldermäßigungen.
    • Weiterhin muss der Schulträger dem Regionalschulamt zur Einsicht alle Arbeitsverträge mit seinen Lehrkräften vorlegen.

Die staatliche Anerkennung von Ersatzschulen

Bietet eine Ersatzschule Gewähr dafür, dass sie dauernd die an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt, so kann die Schulaufsichtsbehörde ihr die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule verleihen. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, überprüft das Sächsische Landesamt für Schule und Bildung unter anderem durch Hospitationen.

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